Besteht das Pfandrecht an mehreren Sachen, so haftet jede für die ganze Forderung.
BGB § 1222 Pfandrecht an mehreren Sachen
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Besteht das Pfandrecht an mehreren Sachen, so haftet jede für die ganze Forderung.
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.