BGB § 1221 Freihändiger Verkauf

Bürgerliches Gesetzbuch

Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Pfandgläubiger den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmäkler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken.

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Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 A 10236/12
12. September 2012
8 A 10236/12 12. September 2012