Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Pfandgläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltenden Vorschrift des § 774 findet entsprechende Anwendung.
BGB § 1225 Forderungsübergang auf den Verpfänder
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.