BGB § 1225 Forderungsübergang auf den Verpfänder

Bürgerliches Gesetzbuch

Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Pfandgläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltenden Vorschrift des § 774 findet entsprechende Anwendung.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von