Bei dem Verkauf des Pfandes gilt zugunsten des Pfandgläubigers der Verpfänder als der Eigentümer, es sei denn, dass der Pfandgläubiger weiß, dass der Verpfänder nicht der Eigentümer ist.
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BGB § 1248 Eigentumsvermutung
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 141/11
30. März 2012
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20 U 141/11 | 30. März 2012 |
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Urteil vom Amtsgericht Lemgo - 18 C 385/06
6. April 2006
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18 C 385/06 | 6. April 2006 |