Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 141/11

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.06.2011 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 15 O 289/10 – wird zurückgewiesen.

              Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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