BGB § 1281 Leistung vor Fälligkeit

Bürgerliches Gesetzbuch

Der Schuldner kann nur an den Pfandgläubiger und den Gläubiger gemeinschaftlich leisten. Jeder von beiden kann verlangen, dass an sie gemeinschaftlich geleistet wird; jeder kann statt der Leistung verlangen, dass die geschuldete Sache für beide hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abgeliefert wird.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 86/13
26. Februar 2015
V ZB 86/13 26. Februar 2015
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 12 U 63/06
21. September 2006
12 U 63/06 21. September 2006