Der Güterstand kann nicht durch Verweisung auf nicht mehr geltendes oder ausländisches Recht bestimmt werden.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
BGB § 1409 Beschränkung der Vertragsfreiheit
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.