Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über das Gesamtgut im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
BGB § 1423 Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen
Bürgerliches Gesetzbuch
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Zitiert von
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 C 25/11
23. Mai 2012
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8 C 25/11 | 23. Mai 2012 |