Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück verfügen; er kann sich zu einer solchen Verfügung auch nur mit Einwilligung seines Ehegatten verpflichten. Dasselbe gilt, wenn ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk zum Gesamtgut gehört.
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BGB § 1424 Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Wx 86/19
23. Dezember 2019
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3 Wx 86/19 | 23. Dezember 2019 |