BGB § 1477 Durchführung der Teilung

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Überschuss wird nach den Vorschriften über die Gemeinschaft geteilt.

(2) Jeder Ehegatte kann gegen Ersatz des Wertes die Sachen übernehmen, die ausschließlich zu seinem persönlichen Gebrauch bestimmt sind, insbesondere Kleider, Schmucksachen und Arbeitsgeräte. Das Gleiche gilt für die Gegenstände, die ein Ehegatte in die Gütergemeinschaft eingebracht oder während der Gütergemeinschaft durch Erbfolge, durch Vermächtnis oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht München - 31 Wx 439/17
28. Januar 2020
31 Wx 439/17 28. Januar 2020
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (10. Senat) - 10 LB 141/10
27. November 2012
10 LB 141/10 27. November 2012
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (10. Senat) - 10 LB 58/10
17. Januar 2012
10 LB 58/10 17. Januar 2012