BGB § 1482 Eheauflösung durch Tod

Bürgerliches Gesetzbuch

Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlass. Der verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.

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Zitiert von

Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (11. Kammer) - 11 B 54/22
22. Juni 2022
11 B 54/22 22. Juni 2022