Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlass. Der verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.
BGB § 1482 Eheauflösung durch Tod
Bürgerliches Gesetzbuch
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Zitiert von
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (11. Kammer) - 11 B 54/22
22. Juni 2022
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11 B 54/22 | 22. Juni 2022 |