Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (11. Kammer) - 11 B 54/22

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung einer von ihr beantragten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

2

Die Antragstellerin ist armenische Staatsangehörige. Sie reiste am 26. September 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 11. Oktober 2016 einen Asylantrag, welchen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 13. Februar 2017 ablehnte. Eine hiergegen erhobene Klage wies das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht rechtskräftig ab. Der Antragsgegner erteilte der Antragstellerin im Anschluss zunächst Duldungen. Mit Schreiben vom 24. Juli 2019 beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Zur Begründung verwies sie auf die schwerwiegenden multiplen Erkrankungen ihres Ehemannes und ein insoweit festgestelltes Abschiebungsverbot. Unter dem 27. Mai 2020 stellte der Antragsgegner der Antragstellerin die beantragte Aufenthaltserlaubnis aus. Am 9. Oktober 2020 verstarb der Ehemann der Antragstellerin.

3

Der Antragsgegner verlängerte die der Antragstellerin erteilte Aufenthaltserlaubnis zuletzt im Januar 2021 bis zum 7. Januar 2022. Er stellte der Antragstellerin überdies am 11. Oktober 2021 eine Fiktionsbescheinigung bis zum 28. Februar 2022 aus.

4

Am 24. November 2021 beantragte die Antragstellerin erneut die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Der Antragsgegner hörte die Antragstellerin hieraufhin zu einer beabsichtigten Ablehnung des Verlängerungsantrages an, da nach dem Tod des Ehemannes der Antragstellerin der alleinige Grund für die bisherige Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis entfallen sei.

5

Mit Schreiben vom 12. Januar 2022 erwiderte die Antragstellerin, dass ihr auch angesichts des Todes ihres Ehemannes eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen sei. Der alleinige Grund, weshalb der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen sei, begründe sich mittlerweile nicht mehr allein in der Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern auch in der Wahrung des Familien- und Soziallebens sowie in der Möglichkeit der nachhaltigen Integration im Sinne des § 25b AufenthG.

6

Zur weiteren Begründung verwies sie auf ihren fast fünfjährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Sie habe ihren Lebensmittelpunkt in die Bunderepublik Deutschland verlagert. Dies offenbare sich auch in dem Umstand, dass ihr Ehemann auf einem Friedhof in A-Stadt beerdigt worden sei. Es sei der Antragstellerin nicht zuzumuten, nach Armenien zurückzukehren und das Grab ihres Ehemannes nicht mehr besuchen zu können. Die Grabpflege sei der maßgebliche Lebensinhalt der Antragstellerin. Sie besuche die Grabstätte mehrmals in der Woche und pflege das Grab vollumfänglich. Hieraus folge bereits ein humanitärer Grund, der die Verlängerung des Aufenthaltstitels nach „§ 25 Abs. 1 AufenthG“ rechtfertige. Darüber hinaus befinde sich die Familie der Antragstellerin in der Bundesrepublik Deutschland. Ihre im Jahr 1998 geborene Tochter absolviere zudem in der Bundesrepublik Deutschland eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten.

7

Der Antragstellerin dürfe zudem nicht das Recht genommen werden, sich nachhaltig im Sinne des § 25b AufenthG zu integrieren. Sie habe bereits im Umfang von 775 Unterrichtsstunden an der von der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein angebotenen Veranstaltung „Check In – First Steps into the German job-market“ teilgenommen und diese erfolgreich mit dem Sprachniveau A1 abgeschlossen. Die Antragstellerin nehme auch an zwei Integrationskursen teil, die sich bereits auf dem Sprachniveau A2 befinden würden. Ziel sei ein Abschluss im März 2022 auf dem Sprachniveau B2. Sie legte insoweit Schreiben der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein sowie der Dozentin des Integrationskurses vor, wonach die Antragstellerin einen Abschluss mit dem Sprachniveau B1 anstrebe.

8

Mit Bescheid vom 8. März 2022 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis insgesamt ab und drohte für den Fall, dass die Antragstellerin die Bundesrepublik Deutschland nicht bis zum 31. März 2022 verlasse, die Abschiebung nach Armenien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat an. Die „Wirkungen einer evtl. erforderlichen Abschiebung“ befristete der Antragsgegner auf ein Jahr.

9

Zur Begründung des Bescheides führte der Antragsgegner aus, dass der Antragstellerin kein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 1 AufenthG zu erteilen sei, da ihr Asylverfahren bereits erfolglos abgeschlossen sei.

10

Eine Aufenthaltserlaubnis sei auch nicht auf Grundlage von § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Es seien weder rechtliche noch tatsächliche Ausreisehindernisse erkennbar. Mit dem Ableben des Ehemannes der Antragstellerin sei das bisherige Abschiebungshindernis entfallen. Eine hingebungsvolle Grabpflege begründe kein rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis. Die Grabpflege könne durch die in Elmshorn lebende Tochter der Antragstellerin oder Dritte sichergestellt werden. Der Aufenthalt der Tochter in der Bundesrepublik Deutschland führe ebenfalls zu keinem rechtlichen oder tatsächlichen Ausreisehindernis. Eine Fürsorgepflicht bestehe aufgrund der eingetretenen Volljährigkeit nicht mehr.

11

Die Voraussetzungen des § 25b AufenthG lägen nicht vor, da die Antragstellerin keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln sichere. Sie sei vielmehr seit ihrer Einreise auf die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts angewiesen. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG stehe auch entgegen, dass die Antragstellerin zuletzt im Besitz einer Fiktionsbescheinigung gewesen sei.

12

Die Antragstellerin erhob durch Schreiben vom 22. März 2022 Widerspruch gegen die vorgenannte Verfügung, über welchen noch nicht entschieden worden ist.

13

Zugleich hat die Antragstellerin am 22. März 2022 vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Vorverfahren. Ergänzend und vertiefend trägt sie vor, dass es ermessensfehlerhaft sei, dass der Antragsgegner der Antragstellerin nicht für zumindest für 12 weitere Monate die Chance zur nachhaltigen Integration im Sinne des § 25b AufenthG einräume. Der Antragstellerin sei es aufgrund der Pflegebedürftigkeit ihres verstorbenen Ehemannes nicht möglich gewesen, sich zu einem früheren Zeitpunkt hinreichend sprachlich und kulturell zu integrieren. Aus diesem Grund habe sie auch keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können. Seit dem Versterben ihres Ehemannes habe sie ihre Bemühungen intensiviert und verfolge das Ziel, eine Arbeitsstelle in Deutschland zu finden.

14

Schließlich verweist die Antragstellerin darauf, dass sie aufgrund der unsicheren Aufenthaltssituation mit physischen und psychischen Problemen zu kämpfen habe. Sie begebe sich gerade in eine psychotherapeutische Behandlung. Sie legt einen Überweisungsschein („Psychotherapie“) vom 14. März 2022 sowie ein „ärztliches Attest“ des Facharztes für Allgemeinmedizin xy vom 15. März 2022 vor.

15

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

16

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 22. März 2022 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. März 2022 anzuordnen.

17

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,

18

den Antrag abzulehnen.

19

Er verweist inhaltlich auf den angegriffenen Bescheid, an welchem er festhalte. Das von der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren vorgetragene (gesundheitliche) Ausreisehindernis sei tatsächlich nicht erkennbar und auch nicht im Sinne des § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG belegt.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

II.

21

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig, aber unbegründet.

22

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist statthaft. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist grundsätzlich nur dann statthaft, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels ein zunächst eingetretenes fiktives Bleiberecht nach § 81 AufenthG beendet hat, wenn also der Aufenthalt nach Stellung des Antrages auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach § 81 AufenthG zunächst als erlaubt oder als geduldet galt, d.h. die gesetzliche Erlaubnis- oder Duldungsfiktion ausgelöst hat (Dittrich/Breckwoldt, in: HTK-AuslR, Rechtsschutz / 2.1.3, Stand: 23.09.2019, Rn. 30 ff. m.w.N.). Zwar lebt im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 AufenthG nicht (wieder) auf, denn die behördliche Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, der nach der Konzeption des Gesetzgebers unbeschadet einer gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Ausländers beendet (OVG Magdeburg, Beschl. v. 22.01.2007 – 2 M 318/06 –, juris Rn. 4 m.w.N.; VG Schleswig, Beschl. v. 26.11.2018 – 1 B 115/18 –, juris Rn. 21). Allerdings würde die Einstellung des Vollzugs nach § 241 Abs. 1 Nr. 3 LVwG erreicht werden können, weswegen der beantragte Rechtsbehelf nicht nutzlos wäre. Deshalb wäre in diesen Fällen § 80 Abs. 5 VwGO der zutreffende Rechtsbehelf (so auch OVG Schleswig, Beschl. v. 25.07.2011 – 4 MB 40/11 –, juris Rn. 10; VG Schleswig, Beschl. v. 09.01.2019 – 1 B 137/18 –, juris Rn. 6).

23

Vorliegend löste der Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG die Fiktionswirkung aus § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG aus. Der Antragstellerin wurde in Folge ihres Antrages auch eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG ausgestellt. Die Fiktionswirkung ist durch die Ablehnung ihres Antrages auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nunmehr erloschen, weswegen der Anwendungsbereich des § 80 Abs. 5 VwGO eröffnet ist.

24

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht oder der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 02.03.2016 – 1 B 1375/15 –, juris Rn. 9; OVG Schleswig, Beschl. v. 06.08.1991 – 4 M 109/91 –, juris Rn. 3 ff.).

25

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung (vgl. Beschl. der Kammer v. 26.11.2019 – 11 B 129/19 –, juris Rn. 19; OVG Schleswig, Beschl. v. 16.01.2020 – 4 MB 98/19 –, juris Rn. 10 und v. 03.07.2018 – 1 MB 7/18 –, n.v.; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 80 Rn. 147 m.w.N.; a.A.: Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 41. EL Juli 2021, § 80 Rn. 413 ff. m.w.N.). Da es sich bei der Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO um eine eigene Ermessensentscheidung des Gerichts handelt und nicht etwa um eine reine Rechtmäßigkeitskontrolle, ist auf diesen Zeitpunkt abzustellen.

26

Bei Zugrundelegung dieser Maßgaben erweist sich der angegriffene Bescheid vom 8. März 2022 als offensichtlich rechtmäßig. Der Antragstellerin steht weder ein Anspruch auf die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zur Seite (siehe hierzu unter 1.) noch hat die Antragstellerin einen Anspruch darauf, dass ihr eine Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage von § 25b AufenthG (siehe hierzu unter 2.) oder § 25 Abs. 1 AufenthG (siehe hierzu unter 3.) erteilt wird.

27

1. Die Verlängerung der aus humanitären Gründen erteilten Aufenthaltserlaubnis kommt vorliegend nicht in Betracht, da die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht erfüllt sind.

28

Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden gemäß § 8 Abs. 1 AufenthG dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar zur Ausreise verpflichtet ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.

29

Es ist weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der Antragstellerin die Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich wäre.

30

aa) Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin folgt eine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise insbesondere nicht aus der Tatsache, dass ihr Ehemann am 9. Oktober 2020 verstorben und anschließend auf dem Friedhof F. in A-Stadt bestattet worden ist. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin ein Grabnutzungsrecht an der Grabstätte ihres verstorbenen Ehemannes erworben hat und derzeit die Grabpflege übernimmt. Diese Gegebenheiten führen nicht dazu, dass die Ausreise der Antragstellerin aufgrund von Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 EMRK unmöglich wäre.

31

Unabhängig davon, dass die Ehe zwischen der Antragstellerin und ihrem verstorbenen Ehemann durch dessen Tod aufgelöst worden ist (vgl. § 1482 Satz 1 BGB; vgl. zum Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG: von Coelln, in: Sachs, GG, 9. Auflage 2021, Vorbemerkung: Die Struktur des Art. 6 Rn. 5 m.w.N.), folgt dies daraus, dass Art. 6 Abs. 1 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die tatsächliche eheliche beziehungsweise familiäre Lebens- und Beistandsgemeinschaft schützt (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.02.2013 – 1 BvL 1/11 –, juris Rn. 62; BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 17.05.2011 – 2 BvR 2625/10 –, juris Rn. 15; BVerfG, Beschl. v. 12.05.1987 – 2 BvR 1226/83 –, juris Rn. 83). Eine derartige Gemeinschaft ist zwischen lebenden und verstorbenen Familienangehörigen jedoch nicht mehr durchführbar (vgl. VG Ansbach, Beschl. v. 08.12.2020 – AN 11 E 20.02053 –, juris Rn. 25).

32

Selbst wenn man jedoch unterstellt, dass Art. 6 Abs. 1 GG in dem vorliegenden Fall geeignet wäre, eine Art postmortale Schutzwirkung zu entfalten, so ist zu beachten, dass Art. 6 Abs. 1 GG nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt gewährt (vgl. etwa BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 04.12.2007 – 2 BvR 2341/06 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene Wertentscheidung, wonach der Staat Ehe und Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde vielmehr bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren, die bestehenden familiären Bindungen, insbesondere innerhalb der Kernfamilie, an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zur Geltung zu bringen (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 04.12.2007 – 2 BvR 2341/06 –, juris Rn. 6). Soweit vorliegend überhaupt von grundrechtlich schützenswerten (familiären) Bindungen zwischen Lebenden und Verstorbenen ausgegangen werden könnte (vgl. vorstehende Ausführungen), wären die Bindungen auf Grund der Schutzrichtung des Art. 6 Abs. 1 GG in diesem Fall erheblich geringer als unter Lebenden zu bemessen (vgl. VG Ansbach, Beschl. v. 08.12.2020 – AN 11 E 20.02053 –, juris Rn. 26) und würden vorliegend nicht gebieten, dass einwanderungspolitische Gründe oder sonstige öffentliche Belange, die gegen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sprechen, zurückstehen müssten. Dabei ist auch zu beachten, dass seit dem Tod des Ehemannes der Antragstellerin bereits deutlich über eineinhalb Jahre vergangen sind. Zusätzlich führt die Ausreise der Antragstellerin nicht zwangsläufig zu einer dauerhaften Trennung von ihrem verstorbenen Ehemann. Es erscheint prognostisch möglich, dass die Antragstellerin – nach dem Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots – zum Zwecke eines Grabbesuches erneut und wiederholt in die Bundesrepublik Deutschland einreist. Ob daneben auch eine Exhumierung und Überführung der sterblichen Überreste des verstorbenen Ehemannes nach Armenien in Betracht kommt (vgl. hierzu VG Ansbach, Beschl. v. 08.12.2020 – AN 11 E 20.02053 –, juris Rn. 26), bedarf vor diesem Hintergrund keiner vertiefenden Erörterung.

33

bb) Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ergibt sich vorliegend auch nicht deswegen aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG bzw. Art. 8 EMRK, weil sich die volljährige Tochter der Antragstellerin in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Zwar erfasst der grundrechtliche Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG auch die familiären Bindungen des volljährigen Kindes zu seinen Eltern und umgekehrt (vgl. etwa BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 31.03.2021 – 1 BvR 413/20 –, juris Rn. 19). Ihnen darf in der grundrechtlich gebotenen Abwägung jedoch regelmäßig ein geringeres Gewicht beigemessen werden als im Verhältnis von Eltern zu minderjährigen Kindern. In Bezug auf Bindungen zu volljährigen Familienangehörigen gebieten es die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG oder aus Art. 8 EMRK regelmäßig ebenfalls nicht, einwanderungspolitische Gründe oder sonstige öffentliche Belange, die gegen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sprechen, zurückzustellen. Weitergehende Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG kommen insoweit nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist (OVG Schleswig, Urt. v. 13.10.2016 – 4 LB 4/15 –, juris Rn. 35 f. m.w.N.). Derartiges ist in Bezug auf die Antragstellerin und deren Tochter jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

34

cc) Inwiefern eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise daraus folgen würde, dass der Antragstellerin eine nachhaltige Integration im Sinne des § 25b Abs. 1 AufenthG ermöglicht werden müsste, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Es ist auch sonst nicht erkennbar, dass insoweit eine Unmöglichkeit der Ausreise vorliegen würde. § 25 Abs. 5 AufenthG dient im Übrigen nicht dazu, den Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zwecke der Erreichung hinreichender Integrationsleistungen über einen undefinierten Zeitraum zu legalisieren. Ziel dieser Bestimmung ist es allein, Ausländern, die unverschuldet an der Ausreise gehindert sind, ein Aufenthaltsrecht einzuräumen (vgl. Zeitler, in: HTK-AuslR, AufenthG, Stand: 29.02.2020, § 25 Rn. 1).

35

dd) Schließlich ergibt sich auch aus dem Vortrag der Antragstellerin zu ihrer gesundheitlichen Situation keine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise. Ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann gegeben sein, wenn und solange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich der Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens“ wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht und die Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Eine Abschiebung muss auch unterbleiben, wenn sie – außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr bedeutet. Dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne) (Kluth/Breidenbach, in: BeckOK AuslR, AufenthG, 32. Ed., Stand: 01.01.2022, § 60a Rn. 13).

36

Gemäß § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird gesetzlich vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen, § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten, § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG. Ein Attest, dem nicht zu entnehmen ist, wie es zur prognostischen Diagnose kommt und welche Tatsachen dieser zugrunde liegen, ist nicht geeignet, das Vorliegen eines Abschiebungsverbots wegen Reiseunfähigkeit zu begründen (vgl. VGH München, Beschl. v. 23.08.2016 – 10 CE 15.2784 –, juris Rn. 16 m.w.N.).

37

Nach diesen Maßgaben – und den im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes allein zu berücksichtigenden präsenten Beweismitteln und glaubhaft gemachten Tatsachen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.03.2013 – 8 ME 44/13 –, juris Rn. 5 m.w.N.) – hat die Antragstellerin die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt. Das „ärztliche Attest“ vom 15. März 2022 enthält keinerlei Anhaltspunkte für eine Reiseunfähigkeit. Es enthält vielmehr lediglich knappe Ausführungen zur allgemeinen Lebenssituation der Antragstellerin und den Verweis darauf, dass bei der Antragstellerin eine „depressive Episode“ vorliege. Weder enthält das Schriftstück die lateinische Bezeichnung der Diagnose oder die Angabe eines ICD-Codes noch Ausführungen zur Methode der Tatsachenerhebung oder zu etwaigen Folgen der Erkrankung für die Antragstellerin. Dem Attest lässt sich insoweit auch nicht entnehmen, dass der Antragstellerin unmittelbar durch die Abschiebung eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung drohen würde. Aus dem weiterhin vorgelegten Überweisungsschein für eine psychotherapeutische Behandlung vom 14. März 2022 ergibt sich nichts anderes. Er enthält lediglich die Diagnose einer „mittelgradigen depressiven Episode“.

38

2. Der Antragsgegner hat auch den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG – sofern man im Sinne der Ausführungen des Antragsgegners die Stellung eines derartigen Antrages durch das Schreiben vom 12. Januar 2022 unterstellt – zutreffend abgelehnt. Hiernach soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG regelmäßig voraus, dass der Ausländer

39

1. sich seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat,

40

2. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,

41

3. seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist,

42

4. über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und

43

5. bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist.

44

Es kann offenbleiben, ob die Antragstellerin nach Ablehnung der Verlängerung ihrer bisherigen Aufenthaltserlaubnis eine geduldete Ausländerin im Sinne dieser Vorschrift ist. Es ist jedenfalls weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Antragstellerin sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hätte.

45

Die Regelvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG liegen offenkundig nicht vor. Bereits die Mindestaufenthaltszeit im Bundesgebiet von acht Jahren (vgl. § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG) ist nach allen erkennbaren Umständen nicht erreicht. Die Antragstellerin reiste im September 2016 in die Bundesrepublik ein und befindet sich demzufolge erst seit fünf Jahren und acht Monaten im Bundesgebiet. Die Antragstellerin sichert ihren Lebensunterhalt derzeit auch unstreitig nicht überwiegend durch eine Erwerbstätigkeit (vgl. § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG). Es ist auch nicht ersichtlich, dass dies konkret zu erwarten steht. Die Antragstellerin ist vielmehr seit ihrer Einreise auf öffentliche Leistungen angewiesen.

46

Der Konstruktion des § 25b Abs. 1 AufenthG mit der eigentlichen Tatbestandsvoraussetzung in Satz 1 und Regelvoraussetzungen für eine nachhaltige Integration in Satz 2 entspricht es, dass eine Abweichung von der Regel in atypischen Ausnahmefällen sowohl im Sinne einer Bejahung als auch im Sinne einer Verneinung der nachhaltigen Integration möglich ist. Liegen die in Satz 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor, so ist eine nachhaltige Integration in der Regel nicht gegeben. Sie kann gleichwohl zu bejahen sein, wenn ausnahmsweise atypische Umstände für sie sprechen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.08.2020 – 8 ME 60/20 –, juris Rn. 53 m.w.N.). Anhaltspunkte, die bei einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls darauf schließen ließen, es lägen bei der Antragstellerin sonstige besondere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht vor, sind jedoch weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

47

Dass die Antragstellerin die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 AufenthG noch nicht erfüllt, diese aber aufgrund verstärkter Integrationsbemühungen gegebenenfalls künftig erfüllen würde, genügt nicht, um einen (sicherungsfähigen) Anspruch zu begründen. Im Bereich der Gewährung humanitärer Aufenthaltsrechte alleine aus Gründen der Integration, wie hier nach § 25b AufenthG, kommt dem Gesetzgeber mangels konventions-, unions- oder grundrechtlich strikter Bindungen ein weiter Gestaltungsspielraum zu, weshalb diese Vorschriften einer entsprechenden Anwendung auf nicht erfasste Fallgruppen nicht zugänglich sind (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 04.03.2019 – 11 S 459/19, juris Rn. 6 m.w.N.).

48

3. Der Antragstellerin steht zuletzt auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG zur Seite. Hiernach ist einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Die Antragstellerin ist jedoch nicht als Asylberechtigte anerkannt. Ihr Asylbegehren wurde vielmehr durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Februar 2017 abgelehnt. Eine hiergegen gerichtete Klage wurde durch Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 3. Juni 2019 abgewiesen. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

49

Die Abschiebungsandrohung ist nach § 59 Abs. 1 AufenthG ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Da der Antragstellerin kein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zusteht, ist sie gemäß § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nach Ablauf der Ausreisefrist vollziehbar ausreisepflichtig.

50

Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf ein Jahr ab dem Tag der Abschiebung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG bestehen – auch vor dem Hintergrund des in der Bundesrepublik beigesetzten Ehemannes – nicht und wurden von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht.

51

Nach alledem war der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.


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