Eine Eintragung in das Register soll nur auf Antrag und nur insoweit erfolgen, als sie beantragt ist. Der Antrag ist in öffentlich beglaubigter Form zu stellen.
BGB § 1560 Antrag auf Eintragung
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.