Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre. Schwerwiegende Gründe dürfen nicht allein deswegen berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben.
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BGB § 1576 Unterhalt aus Billigkeitsgründen
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (1. Senat für Familiensachen) - 13 UF 202/17
20. Dezember 2017
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13 UF 202/17 | 20. Dezember 2017 |
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 170/16
2. August 2017
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XII ZB 170/16 | 2. August 2017 |
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Urteil vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (1. Senat) - L 1/4 KR 17/13
29. Januar 2015
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L 1/4 KR 17/13 | 29. Januar 2015 |