BGB § 1576 Unterhalt aus Billigkeitsgründen

Bürgerliches Gesetzbuch

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre. Schwerwiegende Gründe dürfen nicht allein deswegen berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben.

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Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (1. Senat für Familiensachen) - 13 UF 202/17
20. Dezember 2017
13 UF 202/17 20. Dezember 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 170/16
2. August 2017
XII ZB 170/16 2. August 2017
Urteil vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (1. Senat) - L 1/4 KR 17/13
29. Januar 2015
L 1/4 KR 17/13 29. Januar 2015