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BGB § 1583 Einfluss des Güterstands

Bürgerliches Gesetzbuch

Lebt der Verpflichtete im Falle der Wiederheirat mit seinem neuen Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, so ist § 1604 entsprechend anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg (4. Kammer) - 4 A 90/15
25. Oktober 2016
4 A 90/15 25. Oktober 2016
Urteil vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Zivilsenat) - 1 U 87/13
19. März 2014
1 U 87/13 19. März 2014