Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten. Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten. § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.
BGB § 1584 Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter
Bürgerliches Gesetzbuch
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Zitiert von
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 20 UF 164/05
11. September 2006
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20 UF 164/05 | 11. September 2006 |