BGB § 1746 Einwilligung des Kindes

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Zur Annahme ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen. Im Übrigen kann das Kind die Einwilligung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Einwilligung bedarf bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit des Annehmenden und des Kindes der Genehmigung des Familiengerichts; dies gilt nicht, wenn die Annahme deutschem Recht unterliegt.

(2) Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet und ist es nicht geschäftsunfähig, so kann es die Einwilligung bis zum Wirksamwerden des Ausspruchs der Annahme gegenüber dem Familiengericht widerrufen. Der Widerruf bedarf der öffentlichen Beurkundung. Eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist nicht erforderlich.

(3) Verweigert der Vormund oder Pfleger die Einwilligung oder Zustimmung ohne triftigen Grund, so kann das Familiengericht sie ersetzen; einer Erklärung nach Absatz 1 durch die Eltern bedarf es nicht, soweit diese nach den §§ 1747, 1750 unwiderruflich in die Annahme eingewilligt haben oder ihre Einwilligung nach § 1748 durch das Familiengericht ersetzt worden ist.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (1. Kammer) - 1 B 104/21
4. August 2021
1 B 104/21 4. August 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (Senat für Familiensachen) - 21 WF 87/20
12. Oktober 2020
21 WF 87/20 12. Oktober 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 12 UF 236/19
29. November 2019
12 UF 236/19 29. November 2019
Beschluss vom Oberlandesgericht Nürnberg - 9 UF 208/19
2. Juli 2019
9 UF 208/19 2. Juli 2019
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 371/17
6. Dezember 2017
XII ZB 371/17 6. Dezember 2017
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 C 30/16
25. Oktober 2017
1 C 30/16 25. Oktober 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (4. Senat für Familiensachen) - 7 UF 758/15
23. Februar 2016
7 UF 758/15 23. Februar 2016
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 C 17/14
19. Februar 2015
1 C 17/14 19. Februar 2015
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 473/13
18. Februar 2015
XII ZB 473/13 18. Februar 2015
Beschluss vom Sozialgericht Schleswig (3. Kammer) - S 3 AS 133/05 ER
2. Mai 2005
S 3 AS 133/05 ER 2. Mai 2005