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BGB § 1746 Einwilligung des Kindes

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Zur Annahme ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen. Im Übrigen kann das Kind die Einwilligung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(2) Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet und ist es nicht geschäftsunfähig, so kann es die Einwilligung bis zum Wirksamwerden des Ausspruchs der Annahme gegenüber dem Familiengericht widerrufen. Der Widerruf bedarf der öffentlichen Beurkundung. Eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist nicht erforderlich.

(3) Verweigert der Vormund oder Pfleger die Einwilligung oder Zustimmung ohne triftigen Grund, so kann das Familiengericht sie ersetzen; einer Erklärung nach Absatz 1 durch die Eltern bedarf es nicht, soweit diese nach den §§ 1747, 1750 unwiderruflich in die Annahme eingewilligt haben oder ihre Einwilligung nach § 1748 durch das Familiengericht ersetzt worden ist.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht Gemünden am Main - 002 F 575/25
8. Dezember 2025
002 F 575/25 8. Dezember 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 147/24
31. Juli 2024
XII ZB 147/24 31. Juli 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (2. Senat für Familiensachen) - 2 UF 33/23
12. Dezember 2023
2 UF 33/23 12. Dezember 2023
Beschluss vom Amtsgericht Hamburg - 415c F 15/19
28. November 2022
415c F 15/19 28. November 2022
Beschluss vom Unknown court (12. Zivilsenat) - XII ZB 183/21
19. Januar 2022
XII ZB 183/21 19. Januar 2022
Beschluss vom Unknown court (12. Zivilsenat) - XII ZB 18/21
11. August 2021
XII ZB 18/21 11. August 2021
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (1. Kammer) - 1 B 104/21
4. August 2021
1 B 104/21 4. August 2021
Beschluss vom Unknown court (12. Zivilsenat) - XII ZB 34/21
12. Mai 2021
XII ZB 34/21 12. Mai 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (Senat für Familiensachen) - 21 WF 87/20
12. Oktober 2020
21 WF 87/20 12. Oktober 2020
None vom Oberlandesgericht Dresden - 21 UF 385/20
24. September 2020
21 UF 385/20 24. September 2020