BGB § 1761 Aufhebungshindernisse

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Das Annahmeverhältnis kann nicht aufgehoben werden, weil eine erforderliche Einwilligung nicht eingeholt worden oder nach § 1760 Abs. 2 unwirksam ist, wenn die Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung beim Ausspruch der Annahme vorgelegen haben oder wenn sie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufhebungsantrag vorliegen; dabei ist es unschädlich, wenn eine Belehrung oder Beratung nach § 1748 Abs. 2 nicht erfolgt ist.

(2) Das Annahmeverhältnis darf nicht aufgehoben werden, wenn dadurch das Wohl des Kindes erheblich gefährdet würde, es sei denn, dass überwiegende Interessen des Annehmenden die Aufhebung erfordern.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (Senat für Familiensachen) - 21 WF 87/20
12. Oktober 2020
21 WF 87/20 12. Oktober 2020
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 C 30/16
25. Oktober 2017
1 C 30/16 25. Oktober 2017
Beschluss vom Sozialgericht Schleswig (3. Kammer) - S 3 AS 133/05 ER
2. Mai 2005
S 3 AS 133/05 ER 2. Mai 2005