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BGB § 1786 Amtsvormundschaft bei Fehlen eines sorgeberechtigten Elternteils

Bürgerliches Gesetzbuch

Mit der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und das eines Vormunds bedarf, wird das Jugendamt Vormund, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Dies gilt nicht, wenn bereits vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt ist. Wurde die Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 durch Anfechtung beseitigt und bedarf das Kind eines Vormunds, so wird das Jugendamt in dem Zeitpunkt Vormund, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (2. Senat für Familiensachen) - 2 WF 97/20
22. April 2020
2 WF 97/20 22. April 2020
Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg (4. Kammer) - 4 A 90/15
25. Oktober 2016
4 A 90/15 25. Oktober 2016
Urteil vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Zivilsenat) - 1 U 87/13
19. März 2014
1 U 87/13 19. März 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (2. Senat für Familiensachen) - 2 WF 457/10
3. Februar 2011
2 WF 457/10 3. Februar 2011
Beschluss vom Sozialgericht Schleswig (3. Kammer) - S 3 AS 133/05 ER
2. Mai 2005
S 3 AS 133/05 ER 2. Mai 2005
Beschluss vom Landgericht Krefeld - 6 T 250/92
12. Oktober 1992
6 T 250/92 12. Oktober 1992