(1) Die Übernahme der Vormundschaft kann ablehnen:
- 1.
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ein Elternteil, welcher zwei oder mehr noch nicht schulpflichtige Kinder überwiegend betreut oder glaubhaft macht, dass die ihm obliegende Fürsorge für die Familie die Ausübung des Amts dauernd besonders erschwert, - 2.
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wer das 60. Lebensjahr vollendet hat, - 3.
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wem die Sorge für die Person oder das Vermögen von mehr als drei minderjährigen Kindern zusteht, - 4.
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wer durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert ist, die Vormundschaft ordnungsmäßig zu führen, - 5.
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wer wegen Entfernung seines Wohnsitzes von dem Sitz des Familiengerichts die Vormundschaft nicht ohne besondere Belästigung führen kann, - 6.
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(weggefallen) - 7.
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wer mit einem anderen zur gemeinschaftlichen Führung der Vormundschaft bestellt werden soll, - 8.
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wer mehr als eine Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft führt; die Vormundschaft oder Pflegschaft über mehrere Geschwister gilt nur als eine; die Führung von zwei Gegenvormundschaften steht der Führung einer Vormundschaft gleich.
(2) Das Ablehnungsrecht erlischt, wenn es nicht vor der Bestellung bei dem Familiengericht geltend gemacht wird.