Beschluss vom Sozialgericht Schleswig (3. Kammer) - S 3 AS 133/05 ER

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für die Kinder I., T. und N. für die Zeit vom 01.04.2005 bis zum 31.05.2005, längstens jedoch bis zur Bestandskraft des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von Euro 484,78 Euro monatlich zu gewähren, soweit die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen erfüllt sind.

2. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.

3. Der Antragstellerin wird für das bei dem Sozialgericht Schleswig anhängige Verfahren gegen die Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin S. als Prozessbevollmächtigte beigeordnet.

Tatbestand

1

Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Anordnung, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie Leistungen zur Unterkunft und Verpflegung ohne Anrechnung des Einkommens des Stiefvaters S. zu gewähren.

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Die Antragstellerin ist die Mutter der 1987 geborenen T., der 1988 geborenen I., der 1990 geborenen T. und der 1991 geborenen N. Die Töchter stammen aus der ersten Ehe der Antragstellerin mit Herrn L., der keine Unterhaltszahlungen leistet. Die Antragstellerin ist in zweiter Ehe mit S. verheiratet; aus dieser Verbindung stammt die 1994 geborene A.

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Für I. und T. wird Kindergeld in Höhe von je 154,00 Euro und für N. und A. in Höhe von je 179,00 Euro geleistet. Die Antragstellerin verfügt über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 02.06.2005 in Höhe von kalendertäglich 5,61 Euro. Bis zum 31.12.2004 erhielt die Antragstellerin für ihre Töchter aus erster Ehe Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Der bei einer Berufstaucherei beschäftigte Ehemann der Antragstellerin verfügt über ein monatliches Einkommen in Höhe von 3155,98 Euro br./2194,39 Euro netto (Oktober 2004, Bl. 5 der Verwaltungsakte -VA-).

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Am 15.12.2004 beantragte die Antragstellerin Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende. Mit Bescheid vom 17.12.2004 lehnte die Antragsgegnerin gegenüber der Mutter des Antragsteller die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab, da Hilfebedürftigkeit gem. § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Einkommensverhältnisse nicht bestehe.

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Mit dem dagegen am 29.12.2004 erhobenen Widerspruch wies die Antragstellerin darauf hin, dass das Geburtsdatum der Tochter T. falsch sei (1987 statt 1997), Die Mietkosten unzutreffend bemessen worden sein und ihr nicht nachvollziehbar sei, warum das Einkommen des Stiefvaters beim Bedarf der Töchter aus erster Ehe Berücksichtigung gefunden habe. Die Kaltmiete betrage ab dem 01.01.2005 685,00 Euro zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 138,32 Euro.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2005 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück, da das zu berücksichtigende Einkommen den Bedarf übersteige, so dass keine Bedürftigkeit bestehe. Zur näheren Begründung führte sie aus, dass die Antragstellerin mit ihrem Ehemann und den Töchtern eine Bedarfsgemeinschaft gem. § 7 Abs. 3 SGB II bilde, wobei jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gem. § 9 Abs. 1 SGB II grundsätzlich sein Einkommen und Vermögen unabhängig von etwaigen zivilrechtlichen Unterhaltsansprüchen für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einzusetzen habe. Damit sei auch das Vermögen und Einkommen von Partnern und Ehegatten auf den Bedarf aller zur Bedarfsgemeinschaft zählenden minderjährigen unverheirateten Kinder anzurechnen, unabhängig davon, ob es sich um gemeinsame Kinder handele. Das Einkommen des Stiefvaters sei mithin unter Berücksichtigung des § 11 SGB II in Verbindung mit der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung festzustellen, wobei die Antragsgegnerin eine nähere Erläuterung der der Berechnung zugrunde liegenden Beträge und gleichzeitig eine Abänderung des Bescheides vom 17.12.2004 vorgenommen hat (Bl. 25 ff VA).

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Am 18.04.2005 beantragte die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Form von Sozialgeld für die Töchter I., T. und N. ohne Anrechnung des Einkommens des Stiefvaters zu gewähren. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Stiefvater unter Berücksichtigung der zivilrechtlichen Regelungen gesetzlich nicht zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sei; eine Unterhaltspflicht bestehe nur gegenüber der Antragstellerin als Ehefrau sowie gegenüber dem gemeinsamen Kind A. Zudem habe der Ehemann der Antragstellerin Stromrückstände aus der Vergangenheit in Höhe von monatlich 104,00 Euro zu tragen.

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Die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin beantragt,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für die Kinder I., T. und N. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

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Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sowie die Prozessakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Der Antragstellerin ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren.

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Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Vornahmesachen ist zulässig, insbesondere ist der Rechtsweg zum Sozialgericht gem. § 51 Abs. 1 Nr. 4 SGG (Siebentes Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetz vom 09.12.2004, BGBl I 3302) ab dem 01.01.2005 in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende, für die der Antragsgegnerin zuständig ist, eröffnet. Ein Antrag ist auch schon vor Klageerhebung - wie hier - zulässig (§ 86b Abs. 3 SGG).

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Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Im Hinblick darauf, dass durch die Einführung des § 86b Abs. 2 SGG keine wesentliche Änderung des sich bisher an § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) orientierten vorläufigen Rechtsschutzes erfolgte, setzen einstweilige Anordnungen die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruches voraus (vgl. §§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG, 920 Abs. 1 und 2 ZPO). Das bedeutet, dass die Anforderungen an die materielle Beweislast, die der Antragsteller hinsichtlich der ihm günstigen entscheidungserheblichen Umstände grundsätzlich trägt, insbesondere hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit der vorgetragenen Tatsachen geringer sind, als dies Klagverfahren der Fall wäre. Allerdings werden die in einem Anordnungsverfahren einstweilen zugesprochenen Mittel in aller Regel verbraucht und können, abgesehen von Ausnahmefällen, nach einer etwaigen Aufhebung der Anordnung oder gegenteiligen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr zurückgezahlt werden. Rein faktisch – wenn auch nicht rechtlich – werden somit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig vollendete Tatsachen geschaffen. Zwar steht dem vorläufigen Rechtsschutz grundsätzlich nicht entgegen, dass mit ihm, was hier der Fall wäre, die Hauptsache zumindest zum Teil vorweggenommen wird. Vor dem Hintergrund des Gebots effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist. Allerdings ist dann an das Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ein strenger Maßstab anzulegen, weil die Vorwegnahme der Hauptsache dem Charakter des § 86b Abs. 2 SGG als vorläufigem Rechtsschutz widerspricht.

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Daran gemessen hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

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Gem. § 38 SGB II wird vermutet, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige bevollmächtigt ist, Leistungen auch für die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu beantragen und entgegenzunehmen. Die Antragstellerin als Mutter und gesetzliche Vertreterin ihrer aus erster Ehe stammenden Töchter ist deshalb berechtigt, Leistungen zu beantragen und entgegenzunehmen.

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Der Antragstellerin kommt der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II bei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotener summarischer Prüfung zu, da die Töchter I., T. und N. hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind. Danach sind diejenigen Personen im Alter zwischen 15 und 65 Jahren leistungsberechtigt, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die Töchter sind hilfebedürftig, da das Einkommen ihres Stiefvaters, mit dem sie in einer Bedarfsgemeinschaft leben, im Rahmen der verschärften Bedürftigkeitsprüfung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II keine Berücksichtigung findet (so auch Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss vom 14.04.2005, L 10 B 45/05 AS ER; Sozialgericht Schleswig, Beschluss vom 08.03.2005, S 3 AS 33/05 ER).

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Zutreffend hat die Antragsgegnerin zwar die Bedarfsgemeinschaft der Antragstellerin mit ihren Töchtern und dem Ehemann gem. § 7 Abs. 3 SGB II dargestellt. Danach gehört der Bedarfsgemeinschaft zunächst der primär Leistungsberechtigte, der erwerbsfähige Hilfebedürftige – hier die Antragstellerin – gem. § 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II an, wobei es nicht darauf ankommt, ob die erwerbsfähige Person selbst hilfebedürftig ist, da es ausreicht, dass ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft keine genügende Kräfte oder Mittel hat (§ 9 Abs. 1 SGB II). Als – nicht primär leistungsberechtigter – Partner einer erwerbsfähigen Person kommt insbesondere der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, hier Herr S. in Betracht (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 a SGB II). Darüber hinaus gehören die minderjährigen Schwestern I., T., N. und A. der Bedarfsgemeinschaft an, da sie nicht erwerbsfähig sind (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Da die Bedarfsgemeinschaft mit Volljährigkeit endet, gehört die Tochter T. der Bedarfsgemeinschaft seit dem 25.01.2005 nicht mehr an. Unter den genannten Voraussetzungen bilden Kinder mit den unter § 7 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 SGB II Genannten nur dann eine Bedarfsgemeinschaft, wenn sie die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, d.h. ihren Bedarf gem. § 20 Abs. 3 Satz 2 SGB II nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sicherstellen können. Zum eigenen Einkommen des Kindes gehört das Kindergeld, § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Das danach dem Töchtern I. und T. zu zuordnende Kindergeld in Höhe von 154,00 Euro sowie der Tochter N. zu zuordnende Kindergeld in Höhe von 179,00 Euro deckt den Bedarf in Höhe von I. (§§ 20 Abs. 3 Satz 2, 22 SGB II) und T. (§ 28 Abs. 1 Satz 3 Ziff. 1, 2. Hs. SGB II) in Höhe von 276,00 Euro sowie N. in Höhe von 207,00 Euro (§ 28 Abs. 1 Satz 3 Ziff. 1, 1. Hs. SGB II) hingegen nicht.

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Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist das Einkommen des Stiefvaters nicht auf den Bedarf von I., T. und N. anzurechnen.

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Zwar definiert § 9 Abs. 1 SGB II Hilfebedürftigkeit dahingehend, dass nur derjenige Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln … sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik schließt § 9 Abs. 1 SGB II das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit nur aus, wenn der Antragsteller Leistungen von Dritten, insbesondere von Angehörigen tatsächlich erhält. Dies lässt aber nicht den Rückschluss zu, dass jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gem. § 9 Abs. 1 SGB II grundsätzlich sein Einkommen und Vermögen unabhängig von etwaigen zivilrechtlichen Unterhaltsansprüchen, ohne Prüfung der Leistungsfähigkeit und der Freiwilligkeit für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einzusetzen hat (so aber Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit zum SGB II, § 9 Rz. 9.8, 9.42 und 9.43, veröffentlich unter www.tacheles-sozialhilfe.de). Dies würde andernfalls zu dem unzulässigen Zirkelschluss führen, dass die genannten Töchter der Antragstellerin, da Zahlungen der Antragsgegnerin rechtswidrig ausgeblieben sind, zwangsläufig tatsächlich Leistungen in Form von Unterkunft und Verpflegung vom Stiefvater „erhält".

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Die Regelung des § 9 Abs. 1 SGB II ist gerade nicht isoliert zu sehen, da sie eine eigenständige Anrechnungsregelung nicht vorsieht, sondern lediglich eine Definition der Hilfebedürftigkeit darstellt. Demgegenüber bestimmt § 9 Abs. 2 SGB II in welchem Verhältnis Einkommen und Vermögen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für andere Mitglieder einzusetzen ist. Insoweit regelt § 9 Abs. 2 SGB II die gesteigerte Heranziehung des Einkommens und Vermögens von Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft in abgestufter Form: Partner gegenseitig (Satz 1) sowie Eltern(teile) eines minderjährigen, unverheirateten Kindes (Satz 2). Nach der insoweit einschlägigen gesetzlichen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II sind bei minderjährigen unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder Elternteilen in einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II) leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können, auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen. Dies ist aus Sicht der Kammer nur so zu verstehen, dass wenn minderjährige, unverheiratete Kinder mit ihren Eltern, d.h. beiden Elternteilen zusammenleben, das Einkommen und Vermögen beider Elternteile zu berücksichtigen ist. Lebt dieses Kind nur mit einem Elternteil zusammen, ist ausschließlich das Einkommen und Vermögen dieses einen Elternteils zu berücksichtigen. Da § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II keine Definition des Kindes enthält, ist auf die einschlägigen Bestimmungen des BGB abzustellen. Danach gehören zu den Kindern die innerhalb oder außerhalb einer Ehe geborenen leiblichen Kinder (§§ 1591 bis 1993 BGB) und die Adoptivkinder (§§ 1741 ff BGB). Eltern können demnach nur die leiblichen Eltern und Adoptiveltern sein, nicht aber Stiefeltern bzw. der – nicht eheliche – Partner eines Elternteils, obwohl Kinder mit ihm auch eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II) bilden (Brühl in LPK-SGB II, § 9 Rz. 27; Brühl/Sauer, Mein Recht auf Sozialleistungen, 19. Aufl. S. 107; Löschau/Marschner, Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe, 2005, S.66 Rz. 287). Insofern spiegelt die Regelung die gesetzliche Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren minderjährigen, unverheirateten Kindern wider. Verwandte eines Ehegatten sind hingegen nach § 1590 Abs. 1 BGB mit dem anderen Ehegatten nur verschwägert, gesetzliche Unterhaltsansprüche bestehen insoweit nicht (BGH Urteil vom 24.06.1969, VI ZR 66/67; jurisPK-BGB, Viefhus, 2. Aufl. 2004, § 1601, Rz. 4). Wollte der Gesetzgeber auch das Einkommen und Vermögens des – nicht mit den Kindern verwandten - (Ehe)Partners des Elternteils zum Unterhalt der minderjährigen unverheirateten Kinder entgegen den zivilrechtlichen Unterhaltsbestimmungen heranziehen, hätte er dies ausdrücklich (vgl. § 129 SGB III, § 48 SGB VI) regeln müssen. Es fehlt im § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II aber gerade an einer dem § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II vergleichbaren Formulierung für die Heranziehung des Einkommens und Vermögens nicht nur des Elternteils, sondern auch „des im Haushalt lebenden Partners dieses Elternteils". Vielmehr hat der Gesetzgeber bei der Einkommens- und Vermögensanrechnung in bezug auf minderjährige Kinder auf die Formulierung des § 11 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BSHG zurückgegriffen und damit eine abschließende Regelung getroffen (BVerwGE Urteil vom 30.11.1966, V c 29.66, 25, 307, 311). Stiefeltern bedürftiger unverheirateter Kinder waren dort ebenfalls nicht benannt; eine Heranziehung auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG ausgeschlossen (BVerwG Urteil vom 26.11.1998, 5 C 37/97, BVerwGE 108, 36). Aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip lässt sich der auch im Recht der sozialen Leistungen geltende Grundsatzes ableiten, wonach der Gesetzgeber in grundrechtsrelevanten Bereichen selbst die wesentlichen Entscheidungen zu treffen hat und sie nicht der Verwaltung überlassen darf (sog. Gesetzesvorbehalt, vgl. dazu BVerfG vom 09.05.1972, BVerfGE 33, 125, 158 f.; ebenso Löschau/Marschner, a.a.O. S. 66, Rz.287). Sofern der Gesetzgeber mithin in Abkehr der bisher im BSHG geltenden Regelungen (BVerwG Urteil vom 26.11.1998, 5 C 37.97, BVerwGE 108, 36-40; OVG Lüneburg, Urteil vom 12.10.1988, 4 A 107/85; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 24.01.1996, Bs IV 13/96; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.07.2000, 3 Q 273/99; OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.03.2003, 4 ME 60/03; VG Braunschweig, Beschluss vom 18.12.2003, 4 B 334/03) die unterhaltsrechtlich nicht verpflichteten Stiefelternteile bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit heranziehen will, bedarf es nach Auffassung der Kammer einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Weder der Wortlaut der Norm noch die Gesetzesmaterialien lassen aber eine eindeutige Regelung erkennen; vielmehr ging man offensichtlich davon aus, dass bei Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft gem. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II in den meisten Fällen auch eine bürgerlich-rechtliche Unterhaltsverpflichtung (vgl. auch BT-Drs. 15/2997 zu Art. 1 Nr. 7c) besteht. Für den Fall der bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsverpflichtung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft mit minderjährigen, unverheirateten Kindern ist die Heranziehung von Einkommen und Vermögen der Eltern/des Elternteils auch konsequent. Im Fall der Bedarfsgemeinschaft ohne zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung kann zur Heranziehung des Einkommens und Vermögens des Stiefelternteils nicht auf §§ 7 Abs. 3 Nr. 4, 9 Abs. 1 SGB II abgestellt werden, da – wie bereits ausgeführt - § 9 Abs. 1 SGB II keine Anspruchsgrundlage zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen enthält.

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Andererseits wird nicht verkannt, dass der Gesetzgeber finanzielle Belastungen von Stiefeltern an anderer Stelle steuerlich berücksichtigt. So kann der Kinderfreibetrag gem. § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG auf Antrag auch einem Stiefelternteil übertragen werden, wenn sie das Kind in ihren Haushalt aufgenommen haben (vgl. auch BFH, Urteil vom 20.04.2004, VIII R 88/00 - zit nach JURIS). Davon hat auch der Ehemann der Antragstellerin Gebrauch gemacht, der Freibeträge für 5 Kinder auf seiner Lohnsteuerkarte eingetragen hat, wie den eingereichten Lohnabrechnungen zu entnehmen ist. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG werden als Kinder beim Kindergeld u.a. auch die vom Berechtigten in seinem Haushalt aufgenommenen „Kinder seines Ehegatten" berücksichtigt. Haushaltsaufnahme bedeutet in diesem Zusammenhang die Aufnahme in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungsverhältnis und Erziehungsverhältnis familienhafter Art (BSG Urteil vom 30.08.2001, B 4 RA 109/00 R, SozR 3-2600 § 48 Nr. 5), wobei es ohne Bedeutung ist, ob und in welchem Umfang der (Kindergeld)Berechtigte einen tatsächlichen Beitrag zum Unterhalt des Kindes leistet (BFH, Beschluss vom 27.08.1998, VI B 236/97 m.w.N. - zit nach JURIS).

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Im Hinblick auf die mit der Aufnahme der Stiefkinder in den gemeinsamen Haushalt auch verbundene steuerliche Entlastung und der dadurch bedingten höheren Nettolohnquote hält die Kammer es für angemessen, das Einkommen und Vermögen des Stiefvaters im Rahmen des § 9 Abs. 5 SGB II zu berücksichtigen (so auch Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 9 Rz. 106; Brühl in LPK-SGB II § 9 Rz. 47). Zwar findet sich gelegentlich der Hinweis, dass das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft gem. § 7 Abs. 3 SGB II eine Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 9 Abs. 5 SGB II ausschließt (so Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit zum SGB II, § 9 Rz. 9.9, Löschau/Marschner, Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe, VI. Rz. 289). Sinn und Zweck des SGB II gebieten aus Sicht der Kammer eine entsprechende Anwendung des § 9 Abs. 5 SGB II bei Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft, ohne dass eine Mittelberücksichtigung in der gesteigerten Form des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II vorliegt. Denn eine Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 9 Abs. 5 SGB II liegt nach der gesetzgeberischen Intention vor, wenn mehrere Personen auf familiärer Grundlage zusammen wohnen und wirtschaften (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft; BT-Drs 15/1516 S. 53). Eine solche liegt u.a. auch vor, wenn nach Ende der Bedarfsgemeinschaft durch Ehe, Volljährigkeit oder Erwerbsfähigkeit des Kindes die Haushaltsgemeinschaft fortbesteht. Auch liegt § 9 Abs. 5 SGB II der Gedanke zugrunde, dass üblicherweise verwandte und verschwägerte Personen, die in Haushaltsgemeinschaft miteinander leben, unabhängig von eventuellen gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen aus sittlicher Verpflichtung einander Unterhalt gewähren, soweit dies nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen möglich ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich durch die Wiederheirat der Mutter die faktische Gesamtlage verbessert und die Kinder nunmehr in eine vollständige Familie eingebettet sind und im allgemeinen auch am sozialen Stand teilnehmen (so zu § 1 Abs. 1 Ziff. 2 Unterhaltsvorschussgesetz: BVerwG Urteil vom 07.12.2000, 1 BvL 13/00; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 03.03.2004, 1 BvL 13/00). Die Funktion einer solchen Unterstützungsgemeinschaft zur Sicherung des Lebensunterhalts hat Vorrang vor den von der Allgemeinheit zu tragenden diesbezüglichen Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitssuchende (vgl. Rechtsprechung zu § 16 BSHG: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 14.08.1979, 10 A 93/78; OVG Lüneburg, urteil vom 12.10.1988, 4 A 107/85; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 24.01.1996, Bs IV 13/96; BVerwG, Urteil vom 29.02.1996, 5 C 2/95; BVerwG, Urteil vom 01.10.1998, 5 C 32/97; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.07.2000, 3 Q 273/99; OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.03.2003, 4 ME 60/03; VG Braunschweig, Beschluss vom 18.12.2003, 4 B 334/03; a.A. BVerwG Urteil vom 26.11.1998, 5 C 37/97 (keine Einsatzgemeinschaft zwischen in Haushaltsgemeinschaft lebenden sozialhilfebedürftigen Stiefkindern und ihren Stiefeltern) zit nach JURIS). Der Stiefvater ist der gesetzgeberischen Vermutung auch nicht entgegen getreten.

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Ferner würde durch die Heranziehung des Einkommens und Vermögens des Ehemannes der Antragstellerin im Rahmen des § 9 Abs. 5 SGB II keine Schlechterstellung desselben im Verhältnis zum tatsächlich unterhaltspflichtigen leiblichen Vater erfolgen, der einen unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt von 730,00 Euro als nicht Erwerbstätiger bzw. 840,00 Euro als Erwerbstätiger (Düsseldorfer Tabelle 2003 A. Kindesunterhalt, 5. In NJW 2003, Heft 24, X.II) geltend machen kann.

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Im Hinblick auf die gesetzliche Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB II ist darauf zu achten, dass von Verwandten/Verschwägerten ein Einsatz des gemäß §§ 11, 12 SGB II zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens nur erwartet werden darf, wenn diese Mittel deutlich über ihrem SGB II-Bedarf liegen (Conradis in LPK-BSHG, § 16 Rz. 18; BVerwG Urteil vom 29.02.1996, 5 C 2.95; BVerwG Urteil vom 01.10.1998, 5 C 32.97). Bezüglich des Einkommens sind nach § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (ALG II-VO vom 20.10.2004, BGBl I S. 2622) die um die Absetzungsbeträge (§ 11 Abs. 2 SGB II) bereinigten Einnahmen in der Regel nicht zu berücksichtigen, soweit sie einen Freibetrag in Höhe des doppelten Satzes der maßgebenden Regelleistung (§ 20 Abs. 2 SGB II) zuzüglich der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie darüber hinausgehend 50 % der diesen Freibetrag übersteigenden Einnahmen nicht übersteigen; dabei ist Einkommen überhaupt nicht zu berücksichtigen, soweit das nach dem SGB II vorgesehen ist.

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Anrechnung des Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Januar 2005): Bruttoeinkommen     2885,28 Euro ./. Steuern und Sozialversicherung   837,13 Euro ./. Pauschbetrag für Versicherungen    30,00 Euro ./. Kfz-Versicherung       8,33 Euro ./. Fahrkosten       39,00 Euro ./. Werbungskostenpauschale     15,33 Euro bereinigtes Nettoeinkommen   1955,49 Euro ./. Freibetrag gem § 30 SGB II   203,31 Euro abzusetzendes Erwerbseinkommen  1752,18 Euro

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Die monatlich anzuerkennenden Kosten der Unterkunft setzen sich aus der Kaltmiete in Höhe von 685,00 Euro und den Nebenkosten in Höhe von 138,32 Euro, mithin 832,37 Euro zusammen. Zusätzlich ist eine Heizkostenpauschale in Höhe von 126,00 Euro abzüglich 5,00 Euro pro Person für die Warmwasserversorgung, mithin 91,00 Euro zu berücksichtigen. Der Bedarf für anteilige Kosten der Unterkunft und Heizung beträgt mithin 131,91 Euro pro Person (7 Bewohner).

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Der Freibetrag nach § 9 Abs. 5 SGB II in Verbindung mit § 1 Abs. 2 ALG II-VO berechnet sich mithin wie folgt (vgl. Dienstanweisung der BA, 9.31):

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Doppelte Regelleistung für Stiefvater     690,00 Euro Regelleistung für Mutter ./. ALG (138,30)     172,70 Euro Regelleistung für A.        207,00 Euro anteilige Kosten der Unterkunft      395,73 Euro Eigenbedarf         1465,43 Euro 50 v.H. der Differenz Nettoeinkommen ./. Eigenbedarf anrechenbar          286,95 Euro

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Demnach ist dem Grunde nach eine Einkommensanrechnung in Höhe von 286,95 Euro möglich. Da Leistungen nur erwartet werden können, wenn dem Angehörigen ein deutlich über den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts liegendes Lebenshaltungsniveau verbleibt, können neben dem Freibetrag nach § 1 Abs. 2 ALG II-VO unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls weitere besondere Belastungen in Ansatz gebracht werden. Als solche berücksichtigungsfähigen Belastungen sind beispielsweise Zinsen und Tilgungsbeträge aus Schuldverpflichtungen oder Beiträge zu Versicherungen oder Bausparverträgen zu nennen (Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit zum SGB II, § 9 Rz. 9.32). Insofern erscheint es angemessen, die vom Stiefvater getragenen monatliche Rate für Stromschulden in Höhe von 104,00 Euro bis einschließlich Juni 2005 und im Juli 2005 in Höhe von 109,66 Euro in Anzug zu bringen, so dass ab dem Antragsmonat April 2005 ein einzusetzendes Einkommen gem. § 9 Abs. 5 SGB II in Höhe von monatlich 182,95 Euro verbleibt. Das einzusetzende Einkommen ist unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 2 SGB II anteilig auf den Bedarf Schwestern I., T. und N. zu verteilen, § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II.

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Danach ergibt sich folgender Bedarf: Unter Berücksichtigung dieser Feststellungen ergibt sich folgende Bedarfsberechnung: Ast. T. I. T. N. A. Regelbedarf 311,-- Euro 311,-- Euro 276,-- Euro 276,-- Euro 207,-- Euro 207,00 Euro Mehrbedarf 35,79 Euro Unterkunft/ Heizung 131,91 Euro 131,91 Euro 131,91 Euro 131,91 Euro 131,91 Euro 131,91 Euro Bedarf 442,91Euro 442,91 Euro 407,91Euro 407,91 Euro 338,91 Euro 338,91 Euro Einkommen

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Freibetrag § 9 Abs. 5 SGB II 138,30 Euro + Unterhalt

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1752,18 Euro

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1465,43 Euro Kindergeld und sonst. Einkommen (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II) 154,00 Euro 154,-- Euro 179,-- Euro 179,00 Euro + Unterhalt ungedeckter Bedarf ./. ./. 253,91 Euro 253,91 Euro 159,91 Euro ./. Der Gesamtbedarf für die Kinder I., T. und N. beträgt mithin 667,73 Euro abzüglich des Anrechnungsbetrages in Höhe von 182,95 Euro, so dass gegenüber der Antragsgegnerin ein Anspruch in Höhe von monatlich 484,78 Euro besteht.

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Die erforderliche Notwendigkeit der Regelungsanordnung wird durch die Begründetheit des Anordnungsanspruchs indiziert. Im Übrigen entspricht es der Rechtsprechung der Sozialgerichte (vgl. Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 23.08.2004, L 1 B 103/04 KR ER), dass die Gewichtung der Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch unterschiedlich sein können. Sind etwa die Erfolgsaussichten des Antragsteller im Hauptsacheverfahren als hoch zu bewerten, sind an die drohenden Nachteile nicht so hohe Anforderungen zu stellen. Und von einer solch hohen Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache gegenüber der Antragsgegnerin geht die Kammer hier aus. Zudem war zu berücksichtigen, dass das Existenzminimum der Kinder nicht gewährleistet ist.

38

Die vorläufig zugesprochenen Leistungen waren allerdings auf die Zeit bis 31.05.2005 zu begrenzen. Das Gericht verpflichtet in Verfahren nach § 86 b Abs. 2 SGG regelmäßig im Falle eines Erfolgs eines Antragsteller den jeweiligen Antragsgegnerin immer nur für einen begrenzten Zeitraum in der Zukunft. Es muss dem Antragsgegnerin unbenommen bleiben, auf Änderungen der Tatsachengrundlage bei der Leistungsgewährung jederzeit zu reagieren, da es sich bei Leistungen nach dem SGB II nicht um rentengleiche Dauerleistungen handelt, sondern um zeitabschnittsweise zu gewährende Leistungen. Diesem Grundsatz kommt vorliegend schon deswegen besondere Bedeutung zu, als dass das Arbeitslosengeld der Antragstellerin zum 02.06.2005 ausläuft und der Ehemann offensichtlich über ein schwankendes Einkommen verfügt, so dass sich auch die gem. § 9 Abs. 5 SGB II zu berücksichtigenden Einkommensüberhänge monatlich anders darstellen können, zumal die Stromschulden ebenfalls nur noch bis Juli ergänzend zu berücksichtigen sind. Allerdings erwartet das Gericht, dass die Antragsgegnerin über diesen Zeitraum von sich aus auch ohne ausdrückliche Verpflichtung die Entscheidung des Gerichts im Hinblick auf § 9 Abs. 5 SGB II weiter beachtet.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

40

Prozesskostenhilfe war zu bewilligen, weil hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, wie sich aus den vorstehenden Gründen ergibt.


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