BGB § 1901a Patientenverfügung

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.

(4) Der Betreuer soll den Betreuten in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit einer Patientenverfügung hinweisen und ihn auf dessen Wunsch bei der Errichtung einer Patientenverfügung unterstützen.

(5) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.

(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvR 2347/15, 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 2527/16
26. Februar 2020
2 BvR 2347/15, 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 2527/16 26. Februar 2020
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 107/18
14. November 2018
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 90/17
8. November 2017
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Urteil vom Landgericht Hamburg - 619 KLs 7/16
8. November 2017
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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 C 19/15
2. März 2017
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 604/15
8. Februar 2017
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Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvL 8/15
26. Juli 2016
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 61/16
6. Juli 2016
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Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvR 1549/14, 2 BvR 1550/14
14. Juli 2015
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Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvR 1967/12
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