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BGB § 1901a Patientenverfügung

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.

(4) Der Betreuer soll den Betreuten in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit einer Patientenverfügung hinweisen und ihn auf dessen Wunsch bei der Errichtung einer Patientenverfügung unterstützen.

(5) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.

(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.

Referenzen

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Zitiert von

Endurteil vom Landgericht München II - 1 O 5127/21 Hei
14. November 2023
1 O 5127/21 Hei 14. November 2023
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 232/21
15. März 2023
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Beschluss vom Landgericht Ansbach - 4 T 631/22
25. Juli 2022
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Nichtannahmebeschluss vom Unknown court (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvR 93/21
13. Januar 2022
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Kammerbeschluss vom Unknown court (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvL 20/20
30. Juni 2021
2 BvL 20/20 30. Juni 2021
Beschluss vom Unknown court (12. Zivilsenat) - XII ZB 450/20
27. Januar 2021
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Beschluss vom Unknown court (12. Zivilsenat) - XII ZB 173/18
29. Juli 2020
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Urteil vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvR 2347/15, 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 2527/16
26. Februar 2020
2 BvR 2347/15, 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 2527/16 26. Februar 2020
Urteil vom Unknown court (5. Strafsenat) - 5 StR 132/18
3. Juli 2019
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Urteil vom Unknown court (5. Strafsenat) - 5 StR 393/18
3. Juli 2019
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