Auf den Lauf der Inventarfrist und der im § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 210 entsprechende Anwendung.
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BGB § 1997 Hemmung des Fristablaufs
Bürgerliches Gesetzbuch
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