Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BGB § 2006 Eidesstattliche Versicherung

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Erbe hat auf Verlangen eines Nachlassgläubigers zu Protokoll des Nachlassgerichts an Eides statt zu versichern,

dass er nach bestem Wissen die Nachlassgegenstände so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(2) Der Erbe kann vor der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung das Inventar vervollständigen.

(3) Verweigert der Erbe die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so haftet er dem Gläubiger, der den Antrag gestellt hat, unbeschränkt. Das Gleiche gilt, wenn er weder in dem Termin noch in einem auf Antrag des Gläubigers bestimmten neuen Termin erscheint, es sei denn, dass ein Grund vorliegt, durch den das Nichterscheinen in diesem Termin genügend entschuldigt wird.

(4) Eine wiederholte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann derselbe Gläubiger oder ein anderer Gläubiger nur verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dem Erben nach der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung weitere Nachlassgegenstände bekannt geworden sind.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken (5. Zivilsenat) - 5 W 33/25
25. Juni 2025
5 W 33/25 25. Juni 2025
Urteil vom Unknown court (8. Zivilsenat) - VIII ZR 122/18
25. September 2019
VIII ZR 122/18 25. September 2019
Urteil vom Unknown court (8. Zivilsenat) - VIII ZR 138/18
25. September 2019
VIII ZR 138/18 25. September 2019
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 236/18
27. Juni 2018
2 Wx 236/18 27. Juni 2018
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 U 11/14
30. Juni 2015
I-3 U 11/14 30. Juni 2015
Beschluss vom Landgericht Karlsruhe - 20 T 19/13
21. Februar 2014
20 T 19/13 21. Februar 2014
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (3. Zivilsenat) - 15 U 92/12
3. September 2013
15 U 92/12 3. September 2013
Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht (2. Senat) - 2 K 532/00
24. März 2004
2 K 532/00 24. März 2004