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BGB § 2007 Haftung bei mehreren Erbteilen

Bürgerliches Gesetzbuch

Ist ein Erbe zu mehreren Erbteilen berufen, so bestimmt sich seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten in Ansehung eines jeden der Erbteile so, wie wenn die Erbteile verschiedenen Erben gehörten. In den Fällen der Anwachsung und des § 1935 gilt dies nur dann, wenn die Erbteile verschieden beschwert sind.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Kammergericht (1. Zivilsenat) - 1 W 345/22
17. November 2022
1 W 345/22 17. November 2022
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (3. Zivilsenat) - 15 U 92/12
3. September 2013
15 U 92/12 3. September 2013
Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht (2. Senat) - 2 K 532/00
24. März 2004
2 K 532/00 24. März 2004