Ist ein Erbe zu mehreren Erbteilen berufen, so bestimmt sich seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten in Ansehung eines jeden der Erbteile so, wie wenn die Erbteile verschiedenen Erben gehörten. In den Fällen der Anwachsung und des § 1935 gilt dies nur dann, wenn die Erbteile verschieden beschwert sind.
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BGB § 2007 Haftung bei mehreren Erbteilen
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
Zitiert von
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Beschluss vom Kammergericht (1. Zivilsenat) - 1 W 345/22
17. November 2022
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1 W 345/22 | 17. November 2022 |
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Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (3. Zivilsenat) - 15 U 92/12
3. September 2013
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15 U 92/12 | 3. September 2013 |
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Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht (2. Senat) - 2 K 532/00
24. März 2004
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2 K 532/00 | 24. März 2004 |