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BGB § 2010 Einsicht des Inventars

Bürgerliches Gesetzbuch

Das Nachlassgericht hat die Einsicht des Inventars jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (3. Zivilsenat) - 15 U 92/12
3. September 2013
15 U 92/12 3. September 2013
Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht (2. Senat) - 2 K 532/00
24. März 2004
2 K 532/00 24. März 2004