BGB § 2016 Ausschluss der Einreden bei unbeschränkter Erbenhaftung

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Vorschriften der §§ 2014, 2015 finden keine Anwendung, wenn der Erbe unbeschränkt haftet.

(2) Das Gleiche gilt, soweit ein Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot der Nachlassgläubiger nicht betroffen wird, mit der Maßgabe, dass ein erst nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erlangtes Recht sowie eine erst nach diesem Zeitpunkt im Wege der einstweiligen Verfügung erlangte Vormerkung außer Betracht bleibt.

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Hamburg - 321 O 313/17
18. Oktober 2017
321 O 313/17 18. Oktober 2017
Beschluss vom Landgericht Hamburg (21. Zivilkammer) - 321 O 282/16
16. Dezember 2016
321 O 282/16 16. Dezember 2016