BGB § 2020 Nutzungen und Früchte

Bürgerliches Gesetzbuch

Der Erbschaftsbesitzer hat dem Erben die gezogenen Nutzungen herauszugeben; die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auch auf Früchte, an denen er das Eigentum erworben hat.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZR 97/15
18. Oktober 2017
IV ZR 97/15 18. Oktober 2017