Der Erbschaftsbesitzer hat dem Erben die gezogenen Nutzungen herauszugeben; die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auch auf Früchte, an denen er das Eigentum erworben hat.
BGB § 2020 Nutzungen und Früchte
Bürgerliches Gesetzbuch
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Zitiert von
Urteil vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZR 97/15
18. Oktober 2017
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IV ZR 97/15 | 18. Oktober 2017 |