BGB § 2019 Unmittelbare Ersetzung

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Als aus der Erbschaft erlangt gilt auch, was der Erbschaftsbesitzer durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt.

(2) Die Zugehörigkeit einer in solcher Weise erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung.

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 9 S 3088/21
27. September 2022
9 S 3088/21 27. September 2022
Beschluss vom Bundesgerichtshof (3. Zivilsenat) - III ZR 99/15
25. Mai 2016
III ZR 99/15 25. Mai 2016