Mit der Übertragung des Anteils auf die Miterben wird der Käufer von der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten frei. Seine Haftung bleibt jedoch bestehen, soweit er den Nachlassgläubigern nach den §§ 1978 bis 1980 verantwortlich ist; die Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.
BGB § 2036 Haftung des Erbteilkäufers
Bürgerliches Gesetzbuch
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Zitiert von
Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 5/15
12. Mai 2016
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I ZR 5/15 | 12. Mai 2016 |