BGB § 2037 Weiterveräußerung des Erbteils

Bürgerliches Gesetzbuch

Überträgt der Käufer den Anteil auf einen anderen, so finden die Vorschriften der §§ 2033, 2035, 2036 entsprechende Anwendung.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 126/14
22. Oktober 2015
V ZB 126/14 22. Oktober 2015