Überträgt der Käufer den Anteil auf einen anderen, so finden die Vorschriften der §§ 2033, 2035, 2036 entsprechende Anwendung.
BGB § 2037 Weiterveräußerung des Erbteils
Bürgerliches Gesetzbuch
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Zitiert von
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 126/14
22. Oktober 2015
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V ZB 126/14 | 22. Oktober 2015 |