BGB § 2044 Ausschluss der Auseinandersetzung

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausschließen oder von der Einhaltung einer Kündigungsfrist abhängig machen. Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3, der §§ 750, 751 und des § 1010 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

(2) Die Verfügung wird unwirksam, wenn 30 Jahre seit dem Eintritt des Erbfalls verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verfügung bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses in der Person eines Miterben oder, falls er eine Nacherbfolge oder ein Vermächtnis anordnet, bis zum Eintritt der Nacherbfolge oder bis zum Anfall des Vermächtnisses gelten soll. Ist der Miterbe, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (3. Zivilsenat) - 3 W 19/20
8. Juli 2020
3 W 19/20 8. Juli 2020
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 2 U 14/16
27. Juli 2016
2 U 14/16 27. Juli 2016
Urteil vom Landgericht Bonn - 1 O 280/15
8. Januar 2016
1 O 280/15 8. Januar 2016
Urteil vom Landgericht Rottweil - 2 O 267/14
14. August 2015
2 O 267/14 14. August 2015
Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 20 SO 20/13
13. Oktober 2014
L 20 SO 20/13 13. Oktober 2014
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 14 U 205/02
6. August 2004
14 U 205/02 6. August 2004