BGB § 2051 Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Fällt ein Abkömmling, der als Erbe zur Ausgleichung verpflichtet sein würde, vor oder nach dem Erbfall weg, so ist wegen der ihm gemachten Zuwendungen der an seine Stelle tretende Abkömmling zur Ausgleichung verpflichtet.

(2) Hat der Erblasser für den wegfallenden Abkömmling einen Ersatzerben eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dieser nicht mehr erhalten soll, als der Abkömmling unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflicht erhalten würde.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (1. Zivilsenat) - 1 W 41/19
11. Juni 2019
1 W 41/19 11. Juni 2019
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 10 U 17/14
22. Juli 2014
10 U 17/14 22. Juli 2014