BGB § 2055 Durchführung der Ausgleichung

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Bei der Auseinandersetzung wird jedem Miterben der Wert der Zuwendung, die er zur Ausgleichung zu bringen hat, auf seinen Erbteil angerechnet. Der Wert der sämtlichen Zuwendungen, die zur Ausgleichung zu bringen sind, wird dem Nachlass hinzugerechnet, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet.

(2) Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu der die Zuwendung erfolgt ist.

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Zitiert von

Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht (3. Senat) - 3 K 388/14
2. September 2015
3 K 388/14 2. September 2015
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (3. Zivilsenat) - 3 U 3/14
2. September 2014
3 U 3/14 2. September 2014