BGB § 2056 Mehrempfang

Bürgerliches Gesetzbuch

Hat ein Miterbe durch die Zuwendung mehr erhalten, als ihm bei der Auseinandersetzung zukommen würde, so ist er zur Herauszahlung des Mehrbetrags nicht verpflichtet. Der Nachlass wird in einem solchen Falle unter den übrigen Erben in der Weise geteilt, dass der Wert der Zuwendung und der Erbteil des Miterben außer Ansatz bleiben.

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Zitiert von

Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht (3. Senat) - 3 K 388/14
2. September 2015
3 K 388/14 2. September 2015
Urteil vom Finanzgericht Köln - 9 K 2193/12
27. August 2014
9 K 2193/12 27. August 2014