Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung gemacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Zuwendung nur gelten soll, wenn der Bedachte den Eintritt der Bedingung erlebt.
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BGB § 2074 Aufschiebende Bedingung
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 10 W 7/24
12. Dezember 2024
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10 W 7/24 | 12. Dezember 2024 |
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Anerkenntnisurteil vom Landgericht Hagen - 4 O 265/22
2. Juni 2023
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4 O 265/22 | 2. Juni 2023 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 Wx 64/13
14. Januar 2014
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I-3 Wx 64/13 | 14. Januar 2014 |