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BGB § 2074 Aufschiebende Bedingung

Bürgerliches Gesetzbuch

Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung gemacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Zuwendung nur gelten soll, wenn der Bedachte den Eintritt der Bedingung erlebt.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 10 W 7/24
12. Dezember 2024
10 W 7/24 12. Dezember 2024
Anerkenntnisurteil vom Landgericht Hagen - 4 O 265/22
2. Juni 2023
4 O 265/22 2. Juni 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 Wx 64/13
14. Januar 2014
I-3 Wx 64/13 14. Januar 2014