BGB § 2074 Aufschiebende Bedingung

Bürgerliches Gesetzbuch

Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung gemacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Zuwendung nur gelten soll, wenn der Bedachte den Eintritt der Bedingung erlebt.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 Wx 64/13
14. Januar 2014
I-3 Wx 64/13 14. Januar 2014