Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung gemacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Zuwendung nur gelten soll, wenn der Bedachte den Eintritt der Bedingung erlebt.
BGB § 2074 Aufschiebende Bedingung
Bürgerliches Gesetzbuch
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Zitiert von
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 Wx 64/13
14. Januar 2014
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I-3 Wx 64/13 | 14. Januar 2014 |