Sollen die eingesetzten Erben nach dem Willen des Erblassers die alleinigen Erben sein, so tritt, wenn jeder von ihnen auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt ist und die Bruchteile das Ganze nicht erschöpfen, eine verhältnismäßige Erhöhung der Bruchteile ein.
BGB § 2089 Erhöhung der Bruchteile
Bürgerliches Gesetzbuch
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Zitiert von
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (2. Zivilsenat) - 2 Wx 73/14
28. Januar 2016
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2 Wx 73/14 | 28. Januar 2016 |
Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 5 U 581/06 - 76
7. Februar 2007
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5 U 581/06 - 76 | 7. Februar 2007 |