BGB § 2089 Erhöhung der Bruchteile

Bürgerliches Gesetzbuch

Sollen die eingesetzten Erben nach dem Willen des Erblassers die alleinigen Erben sein, so tritt, wenn jeder von ihnen auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt ist und die Bruchteile das Ganze nicht erschöpfen, eine verhältnismäßige Erhöhung der Bruchteile ein.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (2. Zivilsenat) - 2 Wx 73/14
28. Januar 2016
2 Wx 73/14 28. Januar 2016
Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 5 U 581/06 - 76
7. Februar 2007
5 U 581/06 - 76 7. Februar 2007