BGB § 2088 Einsetzung auf Bruchteile

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Hat der Erblasser nur einen Erben eingesetzt und die Einsetzung auf einen Bruchteil der Erbschaft beschränkt, so tritt in Ansehung des übrigen Teils die gesetzliche Erbfolge ein.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser mehrere Erben unter Beschränkung eines jeden auf einen Bruchteil eingesetzt hat und die Bruchteile das Ganze nicht erschöpfen.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZB 15/16
12. Juli 2017
IV ZB 15/16 12. Juli 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (2. Zivilsenat) - 2 Wx 73/14
28. Januar 2016
2 Wx 73/14 28. Januar 2016