BGB § 2106 Eintritt der Nacherbfolge

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Hat der Erblasser einen Nacherben eingesetzt, ohne den Zeitpunkt oder das Ereignis zu bestimmen, mit dem die Nacherbfolge eintreten soll, so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dem Tode des Vorerben an.

(2) Ist die Einsetzung einer noch nicht gezeugten Person als Erbe nach § 2101 Abs. 1 als Nacherbeinsetzung anzusehen, so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dessen Geburt an. Im Falle des § 2101 Abs. 2 tritt der Anfall mit der Entstehung der juristischen Person ein.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 Wx 237/18
14. Juni 2019
34 Wx 237/18 14. Juni 2019
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (12. Zivilsenat) - 12 Wx 62/14
13. März 2015
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Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (5. Kammer) - 5 A 192/11
25. Oktober 2012
5 A 192/11 25. Oktober 2012
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (3. Zivilsenat) - 3 Wx 98/03
19. September 2008
3 Wx 98/03 19. September 2008