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BGB § 2111 Unmittelbare Ersetzung

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Zur Erbschaft gehört, was der Vorerbe auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt, sofern nicht der Erwerb ihm als Nutzung gebührt. Die Zugehörigkeit einer durch Rechtsgeschäft erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung.

(2) Zur Erbschaft gehört auch, was der Vorerbe dem Inventar eines erbschaftlichen Grundstücks einverleibt.

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Bonn - 43 T 81/24
10. Juli 2025
43 T 81/24 10. Juli 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 Wx 66/25 e
1. April 2025
34 Wx 66/25 e 1. April 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 20 W 58/24
23. August 2024
20 W 58/24 23. August 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 4 U 16/22
2. Februar 2023
4 U 16/22 2. Februar 2023
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 2 U 14/16
27. Juli 2016
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Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht (3. Senat) - 3 K 74/04
6. April 2006
3 K 74/04 6. April 2006