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BGB § 2117 Umschreibung; Umwandlung

Bürgerliches Gesetzbuch

Der Vorerbe kann die Inhaberpapiere, statt sie nach § 2116 zu hinterlegen, auf seinen Namen mit der Bestimmung umschreiben lassen, dass er über sie nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen kann. Sind die Papiere vom Bund oder von einem Land ausgestellt, so kann er sie mit der gleichen Bestimmung in Buchforderungen gegen den Bund oder das Land umwandeln lassen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht Nürnberg - 35 VI 6726/20
9. Januar 2024
35 VI 6726/20 9. Januar 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Nürnberg - 8 W 1738/21
17. August 2021
8 W 1738/21 17. August 2021
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht (3. Senat) - 3 K 74/04
6. April 2006
3 K 74/04 6. April 2006