Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung, insbesondere zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten, eine Verfügung erforderlich, die der Vorerbe nicht mit Wirkung gegen den Nacherben vornehmen kann, so ist der Nacherbe dem Vorerben gegenüber verpflichtet, seine Einwilligung zu der Verfügung zu erteilen. Die Einwilligung ist auf Verlangen in öffentlich beglaubigter Form zu erklären. Die Kosten der Beglaubigung fallen dem Vorerben zur Last.
BGB § 2120 Einwilligungspflicht des Nacherben
Bürgerliches Gesetzbuch
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Zitiert von
Urteil vom Bundesgerichtshof (8. Zivilsenat) - VIII ZR 278/13
1. Juli 2015
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VIII ZR 278/13 | 1. Juli 2015 |