Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung, insbesondere zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten, eine Verfügung erforderlich, die der Vorerbe nicht mit Wirkung gegen den Nacherben vornehmen kann, so ist der Nacherbe dem Vorerben gegenüber verpflichtet, seine Einwilligung zu der Verfügung zu erteilen. Die Einwilligung ist auf Verlangen in öffentlich beglaubigter Form zu erklären. Die Kosten der Beglaubigung fallen dem Vorerben zur Last.
BGB § 2120 Einwilligungspflicht des Nacherben
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Wx 130/20
24. März 2022
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3 Wx 130/20 | 24. März 2022 |
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 31 Wx 439/17
28. Januar 2020
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31 Wx 439/17 | 28. Januar 2020 |
Urteil vom Bundesgerichtshof (8. Zivilsenat) - VIII ZR 278/13
1. Juli 2015
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VIII ZR 278/13 | 1. Juli 2015 |