BGB § 2129 Wirkung einer Entziehung der Verwaltung

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Wird dem Vorerben die Verwaltung nach der Vorschrift des § 1052 entzogen, so verliert er das Recht, über Erbschaftsgegenstände zu verfügen.

(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung. Für die zur Erbschaft gehörenden Forderungen ist die Entziehung der Verwaltung dem Schuldner gegenüber erst wirksam, wenn er von der getroffenen Anordnung Kenntnis erlangt oder wenn ihm eine Mitteilung von der Anordnung zugestellt wird. Das Gleiche gilt von der Aufhebung der Entziehung.

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Zitiert von

Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 MB 2/20
4. März 2020
4 MB 2/20 4. März 2020
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-7 U 230/14
29. Januar 2016
I-7 U 230/14 29. Januar 2016
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht (3. Senat) - 3 K 74/04
6. April 2006
3 K 74/04 6. April 2006