Veränderungen oder Verschlechterungen von Erbschaftssachen, die durch ordnungsmäßige Benutzung herbeigeführt werden, hat der Vorerbe nicht zu vertreten.
BGB § 2132 Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.