Zieht der Vorerbe Früchte den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider oder zieht er Früchte deshalb im Übermaß, weil dies infolge eines besonderen Ereignisses notwendig geworden ist, so gebührt ihm der Wert der Früchte nur insoweit, als durch den ordnungswidrigen oder den übermäßigen Fruchtbezug die ihm gebührenden Nutzungen beeinträchtigt werden und nicht der Wert der Früchte nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zur Wiederherstellung der Sache zu verwenden ist.
BGB § 2133 Ordnungswidrige oder übermäßige Fruchtziehung
Bürgerliches Gesetzbuch
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Urteil vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZR 33/15
27. Januar 2016
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XII ZR 33/15 | 27. Januar 2016 |
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht (3. Senat) - 3 K 74/04
6. April 2006
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3 K 74/04 | 6. April 2006 |