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BGB § 2145 Haftung des Vorerben für Nachlassverbindlichkeiten

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Vorerbe haftet nach dem Eintritt der Nacherbfolge für die Nachlassverbindlichkeiten noch insoweit, als der Nacherbe nicht haftet. Die Haftung bleibt auch für diejenigen Nachlassverbindlichkeiten bestehen, welche im Verhältnis zwischen dem Vorerben und dem Nacherben dem Vorerben zur Last fallen.

(2) Der Vorerbe kann nach dem Eintritt der Nacherbfolge die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten, sofern nicht seine Haftung unbeschränkt ist, insoweit verweigern, als dasjenige nicht ausreicht, was ihm von der Erbschaft gebührt. Die Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 16 U 148/16
8. März 2017
16 U 148/16 8. März 2017
Urteil vom Landgericht Köln - 12 O 215/15
19. September 2016
12 O 215/15 19. September 2016
Urteil vom Bundesfinanzhof (2. Senat) - II R 55/14
13. April 2016
II R 55/14 13. April 2016