Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BGB § 2149 Vermächtnis an die gesetzlichen Erben

Bürgerliches Gesetzbuch

Hat der Erblasser bestimmt, dass dem eingesetzten Erben ein Erbschaftsgegenstand nicht zufallen soll, so gilt der Gegenstand als den gesetzlichen Erben vermacht. Der Fiskus gehört nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Dessau-Roßlau (6. Zivilkammer) - 6 OH 7/20
1. Juli 2021
6 OH 7/20 1. Juli 2021
Entscheidung vom Oberlandesgericht Stuttgart - 5 U 42/07
2. Juni 2008
5 U 42/07 2. Juni 2008