Ein Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt.
BGB § 2160 Vorversterben des Bedachten
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Ein Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt.
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.